AGB

Stand vom 27.10.2022

VERANSTALTER
Frühjahrsmarkt Emsdetten GmbH,
Elsterstr. 9, 48282 Emsdetten.

VERANSTALTUNGSORT
Hallen, Ausstellungsflächen, Straßen und Plätze in der Emsdettener Innenstadt, 48282 Emsdetten

VERANSTALTUNGSDATEN / ZEITPLAN
Aufbau
Von Mittwoch vor der Veranstaltung ab 14:00 Uhr bis spätestens Freitag (erster Tag der Veranstaltung) bis einschließlich 14:00 Uhr. Halle 1-3: Der Mittwoch dient zur Vorbereitung der Ausstellungsflächen.
Halle 4: Aufbau ab Donnerstag 09:00 Uhr möglich.
Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass eine Bewachung der Standflächen / Zelte in der Nacht vom Mittwoch auf Donnerstag nicht stattfindet (vgl. auch HAFTUNG) Die genauen Daten entnehmen Sie dem separaten Zeitplan. Die aktuellste Fassung ist im Internet unter www.efjm.de einzusehen.

Öffnungszeiten
Freitags 14.30-18.00 Uhr; Samstags 10.00-18.00 Uhr; Sonntags 10.00-18.00 Uhr

Abbau
Sonntags (letzter Veranstaltungstag) ab 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr; Montags (nach der Veranstaltung) ab 09:00 Uhr bis einschließlich 15:00 Uhr. Die genauen Daten entnehmen Sie dem separaten Zeitplan. Die aktuellste Fassung ist im Internet unter www.efjm.de einzusehen. Die o.g. Zeiten sind zwingend einzuhalten. Im Interesse unserer Besucherinnen und Besucher ist ein Auf- und Abbau während der Öffnungszeiten nicht möglich. Ein vorzeitiges Abbauen des Standes ist untersagt.
Leergut und Restmüll sind beim Auf- und Abbau unverzüglich in den dafür vorgesehenen und vom Veranstalter ausgewiesenen Containern ordnungsgemäß zu entsorgen.

ANMELDUNG / RÜCKTRITT
Die Anmeldung erfolgt ausschließlich schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular unter gleichzeitiger Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen. Telefonische oder sonstige mündliche Anmeldungen wie auch Nebenabreden werden nicht anerkannt. Der auf der Anmeldung benannte Vertragspartner ist auch der Rechnungsempfänger. Nachträgliche Änderungen werden nicht akzeptiert. Anderslautende Bedingungen des Ausstellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Veranstalter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. In der Anmeldung vom Aussteller eventuell enthaltene Vorbehalte, Bedingungen, etc. werden nicht berücksichtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine besondere Platzierung.

Die Anmeldung ist für den Aussteller ein verbindliches Angebot. Der Vertrag kommt mit Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme kann durch Übersendung der Rechnung erklärt werden.

Ein Rücktrittsrecht wird nicht gewährt.

ANMELDESCHLUSS
ist jeweils der 31.12. des Vorjahres des Veranstaltungsjahres.

ZULASSUNG
Der Veranstalter behält sich vor, das Angebot des Ausstellers zurückzuweisen, wenn dieses nicht den Ausstellungsthemen entspricht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung/Teilnahme am Frühjahrsmarkt. Im Falle einer Zurückweisung wird der Veranstalter den Aussteller schnellstmöglich informieren.

Die Zulassung/der Vertrag wird schriftlich bestätigt (im Regelfall durch Übersendung der Rechnung) und gilt ausschließlich für den gemeldeten Aussteller.

Mit der Zulassung kommt ein wirksamer Ausstellungsvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller zustande.

Sollte der Aussteller seinen Stand bis 08:30 Uhr am ersten Veranstaltungstag nicht bezogen haben, ist der Veranstalter berechtigt, den Stand anderweitig zu vergeben. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung seitens des Veranstalters gegen den Aussteller bleiben hiervon unberührt.

Der Veranstalter ist ferner berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und trotz Zulassung dem Aussteller den Standaufbau zu untersagen, wenn der Aussteller gegen eine der ihm obliegenden Vertragspflichten verstößt. Neben den gesetzlich geregelten Fällen gilt dies insbesondere dann,
– wenn der Aussteller seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
– der Aussteller die Ausstellungsfläche vertragswidrig ganz oder teilweise Dritten überlassen hat,
– der Aussteller unzulässige Werbemaßnahmen vornimmt und/oder andere Aussteller stört

Eine Rückforderung gezahlter Standgelder ist im Falle der außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen.

UNTERAUSSTELLER / GEMEINSCHAFTSSTÄNDE
Ohne Genehmigung des Veranstalters ist eine voll-ständige oder teilweise Weitergabe oder der Tausch des zugewiesenen Standes an Dritte, mit Dritten nicht gestattet. Gemeinschaftsstände können in Ausnahme-fällen und nach vorheriger Rücksprache mit dem Veranstalter zugelassen werden. Hierüber bedarf es einer gesonderten einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem/den Aussteller/n, die dann als Gesamtschuldner für die Erfüllung der Leistungspflichten aus diesem Vertrag haften.

PLATZZUTEILUNG
Der Veranstalter nimmt die Platzzuteilung nach eigenem Ermessen vor. Er ist ggf. auch während der laufenden Veranstaltung zu einer Änderung einer vorgenommenen Platzzuteilung ermächtigt, etwa im Falle unvorhergesehener Ereignisse oder vor Ort auftretender Gründe, die sich erst nach Veranstaltungsbeginn herausgestellt haben.

KONKURRENZAUSSCHLUSS
Ein Recht auf Konkurrenzausschluss besteht nicht. Der Veranstalter bemüht sich im Rahmen der Möglichkeiten vergleichbare Angebote räumlich zu trennen.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Rechnungen sind ohne Abzug in Euro zahlbar, spätestens zu dem in der Rechnung benannten Fälligkeitsdatum (Vorkasse) Zum Aufbau zugelassen werden nur diejenigen Aussteller, die den Rechnungsbetrag fristgemäß beglichen haben (der Zahlungseingang auf dem Konto des Veranstalters ist hierfür maßgeblich).

BEANSTANDUNGEN
Der Aussteller hat seine Ausstellungsfläche unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob diese vertragsgemäß ist. Etwaige Mängel oder Einwände sind dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen.

WERBUNG
Der Aussteller darf nur auf der gebuchten Ausstellungsfläche Werbemittel verteilen und Werbemaßnahmen durchführen. Benachbarte Aussteller dürfen nicht in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit behindert, eingeschränkt oder belästigt werden. Dies gilt insbesondere für bewegende, optische oder akustische Werbemittel. Im Falle eintretender Störungen ist der Veranstalter berechtigt, die weitere Nutzung unzulässiger oder Werbemittel zu untersagen.

Die Verteilung von Werbemitteln in der Innenstadt ist auf Antrag gesondert durch den Veranstalter schriftlich zu genehmigen. Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Dadurch soll ein Übermaß an Werbung verhindert und die erforderliche Reinigung refinanziert werden.

SICHERUNG DER ZU- UND ABWEGE
Das Be- und Entladen erfolgt über Frauenstraße (Halle 1 und 2), Am Brink/Bahnhofstraße (Halle 3 und 2) oder von der Mühlenstraße (Halle 4). Der Aussteller hat selbst und bezüglich seiner Erfüllungsgehilfen dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anlieferung und bei der Abfuhr seiner Waren bzw. seines Messestandes zum Einsatz kommende Lastkraftwagen die höchst zulässigen Traglasten der benannten Wegeflächen in der Innenstadt einhalten. Gleiches gilt für die auf den Standflächen aufgestellten Lasten. Im Zweifelsfall ist vor An- und Abfahrt bzw. der Aufstellung hierzu eine entsprechende Genehmigung seitens der Stadt Emsdetten einzuholen.

TECHNIK / HALLENBESCHAFFENHEIT / STANDGESTALTUNG
Die maximale Bodenbelastbarkeit in den Hallen beträgt 250 kg/m².
Grundsätzlich können vom Aussteller eigene Ausstellungsmaterialien eingesetzt werden. Dabei hat der Aussteller selbst die einschlägigen Bestimmungen und gesetzlichen Vorschriften auch bezüglich aller technischen Richtlinien zu beachten. Der Veranstalter übernimmt insoweit keine Haftung. Die Stände müssen zur Decke hin offen sein. Der Aussteller hat für ein eigenes Messe-System zu sorgen. Das Bohren, Schrauben, Nan, Kleben an Wänden, Böden und Pfeilern ist nicht gestattet. Anschlüsse, Maschinen und Geräte etc. müssen DIN-Normen und den VDI- bzw. VDE-Vorschriften entsprechen. Dekorationsmaterialien aller Art dürfen ausschließlich in schwerentflammbarer Ausführung oder nach Imprägnierung gem. DIN 4102 verwendet werden. Leicht entflammbare Bau- und Dekorationsstoffe dürfen nicht verwendet werden. Für die Einhaltung aller maßgeblichen gesetzlichen und/oder technischen Vorschriften trägt alleine der Aussteller die Haftung.

Zur Förderung eines positiven Gesamteindrucks der Veranstaltung gelten für Standaufbauten folgende Rahmenbedingungen:
– Standhöhe (Innen) 2,30 m (nur in Ausnahmefällen sind Abweichungen möglich).
– Ver-/Entsorgungsleitungen (z.B. Strom/Wasser) müssen insbesondere im Außenbereich durch geeignete Matten durch den Aussteller abgedeckt werden (Unfallvermeidung)
Insbesondere beim Auf- und Abbau ist das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme zwischen den Ausstellern zu beachten! Höflichkeit im Umgang ist selbstverständlich.

REINIGUNG
Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich rechtzeitig vor Ausstellungsbeginn beendet sein. Nach dem Abbau ist der Stand in dem Zustand zurückzulassen, wie er vorgefunden wurde. Für die Entsorgung stehen Container bereit. Kosten für evtl. Sonderreinigungen nach Abschluss der Veranstaltung werden dem Aussteller berechnet, ohne dass den Veranstalter diesbezügliche Aufbewahrungs- oder Obhutspflichten treffen.

GASTRONOMIE
Eine gastronomische Versorgung in den Hallen ist nicht gegeben. Der Verkauf von Lebensmittel und Getränken durch Aussteller ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Abstimmung mit dem Veranstalter.

SONSTIGES
Jeder Aussteller haftet für die Einhaltung aller gewerblichen Schutzrechte, insbesondere der GEMA-Vorschriften (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) Er verpflichtet sich, im Falle der Beschallung seiner Ausstellungsfläche (Radio/TV/Internet oder eigens gestellte Musik) vorab zur Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und zur Entrichtung der anfallenden Gebühren. Näheres ist nachzulesen unter www.gema.de.
Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass seine persönlichen Daten, die aus diesem Vertragsverhältnis entstehen zum Zweck der automatischen Datenverarbeitung gespeichert werden.

HAFTUNG
Der Aussteller hat selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Er haftet auch ohne Verschulden für sämtliche Schäden, die er selbst, seine Mitarbeiter bzw. von ihm beauftragte Personen sowie seine Besucher verursachen. Der Veranstalter haftet nicht für Messegüter, Standeinrichtung oder sonstige eingebrachte Gegenstände. Eine Bewachung durch einen Sicherheitsdienst findet in den Hallen und auf den Außenflächen statt, nach folgendem Zeitplan:
Donnerstags, 18.00 Uhr bis Freitag,09.00 Uhr
Freitag, 18.00 Uhr bis Samstag, 10.00 Uhr
Samstag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 10.00 Uhr
Sonntag, 18.00 Uhr bis Montag, 09.00 Uhr

Die genauen Daten entnehmen Sie dem separaten Zeitplan. Die aktuellste Fassung ist im Internet unter www.efjm.de ersichtlich.

HÖHERE GEWALT
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen, die die Durchführung der Veranstaltung ganz oder teilweise unmöglich machen, informiert der Veranstalter den Aussteller hierüber unverzüglich. Als höhere Gewalt gelten Umstände, die auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das der Veranstalter keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, insbesondere Terrorgefahr und Naturkatastrophen. Schadens-ersatzansprüche sind in diesen Fällen für beide Teile, Veranstalter und Aussteller, ausgeschlossen.
Sollte die gesamte Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht durchgeführt werden können, so ist der Aussteller verpflichtet, dem Veranstalter die für die Vorbereitung der Veranstaltung entstandenen Kosten zu ersetzen. Muss der Veranstalter wegen höherer Gewalt oder sonstigen von seiner Seite nicht zu vertretenen Gründen die Veranstaltung verkürzen oder vorzeitig abbrechen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf teilweise oder volle Rückerstattung der geleisteten Zahlung.

GERICHTSSTAND
Gerichtsstand für die wechselseitigen Ansprüche ist Rheine.

SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen.

 

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